Selbst wenn der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin gefolgt würde, dass vorliegend im Verzicht auf die erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre, würde dies jedenfalls keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3). Eine allfällige Gehörsverletzung kann damit als geheilt gelten, konnte sich die Beschwerdeführerin doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem Gericht mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen ausführlich äussern.