Zum anderen war aufgrund dieses Vorgehens für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auffassung bezüglich einer allfälligen Befangenheit eines oder mehrerer Gutachter nicht folgen wird. Inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör mit dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die neuerliche Durchführung des Vorbescheidverfahrens verletzt worden sein soll, ist damit nicht ersichtlich, zumal ein Vorbescheid nicht die verbindliche Wirkung einer Verfügung hat und Einwänden im Vorbescheidverfahren keine Rechtsmittelqualität zukommt (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 380 E. 5.3