_ gewürdigt wurde (VB 87, S. 2). In der Folge habe es die Beschwerdegegnerin aber unterlassen, vor Erlass der Verfügung vom 17. April 2025 einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Damit habe sie der Beschwerdeführerin die Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verstellt. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zum einen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. April 2025 sowohl die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 23. Juli 2024 wie auch die Beurteilung des RAD -4-