Der Beschwerdegegnerin wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 auf ein erstes Leistungsbegehren vom 29. März 2016 (VB 44.47) hin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2017 eine ganze und für die Periode vom 1. April bis 30. September 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (VB 44.6). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 4. April 2022 (VB 3) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit