laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nachdem diese mit Eingabe vom 13. August 2025 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdeführerin bei ihr mangels Erreichens der Eintrittsschwelle nach BVG nicht versichert gewesen sei, wurde sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2025 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung 17. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 90) zu Recht verneint hat.