6. 6.1. Nach dem Dargelegten bleibt festzuhalten, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. April 2025 zu bestätigen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.