5.4. Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH verantwortlich für das Abrechnungsund Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihm obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam er nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen würde. Damit verursachte er den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft.