Im Bewusstsein darum, dass er seiner gesetzlichen Verantwortung und den daraus fliessenden – unübertragbaren und unentziehbaren – Aufsichts- und Kontrollpflichten nach Art. 810 Abs. 2 OR nicht nachkommen kann, hätte er sich somit trotz der bestehen familiären Schwierigkeiten entweder bemühen müssen, die entsprechenden Unterlagen und Informationen zu erhalten, um seiner Geschäftsführungsfunktion nachkommen zu können, oder die Demission anstreben müssen. Indem er weder die eine noch die -8-