nicht habe erwirken können (vgl. Beschwerde Rz. 18), wäre es ihm – auch ohne das Mitwirken der anderen beiden Gesellschafter – durchaus möglich gewesen, gestützt auf Art. 822 Abs. 1 OR aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts aus der Gesellschaft zu klagen. Im Bewusstsein darum, dass er seiner gesetzlichen Verantwortung und den daraus fliessenden – unübertragbaren und unentziehbaren – Aufsichts- und Kontrollpflichten nach Art.