hat er doch sowohl zu Beginn seiner Geschäftsführungstätigkeit als auch kurz vor dem Konkurs Zahlungen veranlasst und bereits in Betreibung gesetzte Forderungen beglichen (vgl. Beschwerde Rz.15 und 19). Wenn er geltend macht, er habe sich aufgrund von familiären Problemen emotional und geographisch distanziert und daher keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen gehabt (vgl. Beschwerde Rz. 18), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen verlangt, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bzw. das Beitragswesen bemühen.