5.3.2. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen, und da er aufgrund dieser Funktion von Gesetzes wegen für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich war (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR; vgl. E. 5.2.2 hiervor), mussten ihm deren finanziellen Schwierigkeiten bekannt gewesen sein. Dass dem auch so war, hat er im Rahmen seiner Beschwerde bestätigt; hat er doch sowohl zu Beginn seiner Geschäftsführungstätigkeit als auch kurz vor dem Konkurs Zahlungen veranlasst und bereits in Betreibung gesetzte Forderungen beglichen (vgl. Beschwerde Rz.15 und 19).