Weiter ist auch Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR zu beachten, wonach die Geschäftsführer zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich sind (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 613).