5.2.2. Nach Art. 809 Abs. 1 OR üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus, wobei die Statuten die Geschäftsführung abweichend regeln können. Zu den gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehören namentlich die in Art. 810 Abs. 2 OR als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR obliegt den Geschäftsführern die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, wozu auch die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gehören. Weiter ist auch Art.