Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2).