4.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend lediglich ein reduziertes Verschulden seinerseits geltend; das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stellt er nicht in Abrede (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff.). Diese geben ausweislich der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. So ist die Beschwerdegegnerin durch die Ausstellung des Verlustscheins (VB 412) zu Schaden gekommen und die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV ist als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 7 Rz. 504).