VB 145 ff.). Aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer und infolge der Löschung der B._____ GmbH haftet der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG. 4. 4.1. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.