einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87). 3.3. 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist die B._____ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen (bestehen doch unbestritten offene Beitragszahlungen in Höhe von Fr. 54'597.45) und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht.