52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe; vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der GmbH ist der Geschäftsführer (vgl. Art. 809 ff. OR; vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur -4-