Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – davon auszugehen, dass es sich beim Anfechtungsobjekt der Beschwerde um den Einspracheentscheid der Beschwerde- -3- gegnerin vom 14. April 2025 handelt, und dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG im Betrage von Fr. 54'597.45 verpflichtet hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 45 ff.).