1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise die Aufhebung der "Schadenersatz-Verfü- gung nach Art. 52 AHVG" was, wenn man seine Ausführungen in der Beschwerde grosszügig interpretiert, auf einem Versehen beruht. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art.