4.2. Bereits diese Umstände genügen, um an den von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. AA._____ zumindest geringe Zweifel zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des (weiteren) Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich der Übernahme von Heilbehandlungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG – im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Juli 2024 aktuell nicht möglich ist.