führten ergänzend aus, dass bei der hier in Frage stehenden Verletzung grundsätzlich zwar generell mit einer Behandlungsdauer von rund zwölf Wochen zu rechnen sei. Gleichzeitig wiesen sie aber nachvollziehbar darauf hin, dass die konkrete Behandlungsdauer im Einzelfall vom individuellen Regenerationsverlauf und insbesondere vom radiologischen Nachweis einer Konsolidierung abhängig sei (BB 3). Gemäss den weiteren aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte war diese Voraussetzung (frühestens) bei der Verlaufskontrolle vom 20. Januar 2025 erfüllt, als gemäss Bericht von Dr. med. AD._____ und Assistenzärztin G.__