4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen von Dr. med. AA._____ keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der in Frage stehenden über den 30. September bzw. den 20. Oktober 2024 hinaus anhaltenden linksseitigen Zeigefingerbeschwerden und folglich der (weiteren) Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So gab Dr. med. AA.