Der Beschwerdeführer habe die für die Tätigkeit als Koch relevanten Bewegungen jedenfalls stets problemlos auszuführen vermocht. Insgesamt sei daher nicht von einer für die angestammte Tätigkeit relevanten Funktionseinschränkung der linken Hand auszugehen. Die Begründung der im Bericht von Prof. Dr. med. O._____ und der Assistenzärztin Dr. med. AB._____ vom 19. Mai 2025 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (VB 90).