vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2025 im Wesentlichen an seiner bisherigen Beurteilung festhielt. Dabei wies er im Speziellen darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich an der adominanten Hand verletzt habe und die Funktionseinschränkung ausschliesslich die Endgelenksstreckung des linken Zeigefingers betreffe. Die Greiffunktion, die Haltekraft und die Feinmotorik seien bei intakter Funktion der übrigen Fingergelenke auch bei Benutzung einer Schiene erhalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe die für die Tätigkeit als Koch relevanten Bewegungen jedenfalls stets problemlos auszuführen vermocht.