könne. Ausserdem sei das Tragen einer Schiene aufgrund des stetig feuchten Arbeitsumfelds mit dem Risiko von Weichteilschäden respektive Mazerationen verbunden. Es sei daher für die Zeit vom 18. September 2024 bis 20. Januar 2025 eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Periode vom 21. Januar bis 24. Februar 2025 eine solche von 50 % attestiert worden (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Beschwerdegegnerin legte auch diesen Bericht Dr. med. AA._____ vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2025 im Wesentlichen an seiner bisherigen Beurteilung festhielt.