3.3. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 verurkundete der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 19. Mai 2025. In diesem hielten Prof. Dr. med. O._____ und die Assistenzärztin Dr. med. AB._____ fest, zur Ausheilung der vom Beschwerdeführer durch den Sturz vom 29. Juli 2024 erlittenen Verletzung sei eine belastungsfreie Zeit von mindestens sechs Wochen und anschliessend eine Phase der eingeschränkten Belastung von weiteren sechs Wochen erforderlich. Der exakte Zeitrahmen sei indes abhängig vom individuellen Regenerationsverlauf und insbesondere dem radiologischen Nachweis einer "Konsolidation".