Im Gegenteil habe sich über den gesamten Verlauf keine signifikante Zunahme der knöchernen Konsolidierung gezeigt (VB 78, S. 1). Insgesamt würden weder die klinischen noch die bildgebenden Befunde die von den behandelnden Ärzten über den 30. September 2024 hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Insbesondere seien bereits im Bericht von Dr. med. E._____ vom 28. Oktober 2024 über eine Untersuchung vom 16. Oktober 2024 lediglich noch weitgehend unauffällige klinische Befunde beschrieben. Die Befundlage nach Retraumatisierung weiche nicht signifikant von den vorherigen günstigen Untersuchungsbefunden ab (VB 78, S. 2).