aus, die von den behandelnden Ärzten angeführte Zunahme der Dehiszenz im Bereich des Strecksehnenabrisses und die erneute Schienenanlage nach dem Nachbarschaftsstreit seien vor dem Hintergrund des klinischen Befunds nicht nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte hätten denn auch selbst die über den 30. September 2024 hinaus beklagten Beschwerden als ungewöhnlich gewertet. Die im Röntgenbefund der Assistenzärztin P._____ vom 20. Januar 2025 beschriebene zunehmende Konsolidierung könne anhand der Originalbilder nicht bestätigt werden. Im Gegenteil habe sich über den gesamten Verlauf keine signifikante Zunahme der knöchernen Konsolidierung gezeigt (VB 78, S. 1).