3.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache mehrfach ihrem beratenden Arzt Dr. med. AA._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. In seiner ersten Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 hielt dieser fest, es bestehe ein durch das Ereignis vom 29. Juli 2024 verursachter knöcherner Strecksehnenausriss am Endglied des linken Zeigefingers. Es sei für eine Woche von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und für weitere zwei Wochen von einer solchen von 50 % auszugehen. Der Fallabschluss könne "längstens 12 Wochen nach dem Unfall" erfolgen (VB 23). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. November 2024 hielt Dr. med.