3.1.2. Bei einer weiteren Konsultation vom 12. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer gemäss Bericht gleichen Datums von Dr. med. E._____ und von Assistenzarzt Dr. med. K._____, Kantonsspital D._____, an, er habe den linken Zeigefinger bei einer tätlichen Auseinandersetzung erneut verletzt und leide nun unter zunehmenden Schmerzen. Eine abermalige Röntgenuntersuchung vom Vortag habe – so die behandelnden Ärzte – den bekannten ossären dorsalseitigen Strecksehnenabriss an der Basis des dritten Fingerglieds des linken Zeigefingers mit geringer Dehiszenz ohne Nachweis einer knöchernen Konsolidierung gezeigt (vgl. hierzu den Bericht von PD Dr. med.