_, Facharzt für Handchirurgie, Kantonsspital D._____, vom 28. Oktober 2024, der gestützt auf eigene klinische Erhebungen sowie eine ergänzende Röntgenuntersuchung (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. AE._____, Facharzt für Radiologie, Kantonsspital D._____, vom 16. Oktober 2024 in VB 67) bei Schmerzangaben des Beschwerdeführers verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass noch keine komplette Konsolidierung des ossären Mallets am linken Zeigefinger stattgefunden habe, weshalb – bei weiterhin voller Arbeitsunfähigkeit – die erneute Ruhigstellung mittels Schiene für weitere vier Wochen notwendig sei (VB 21). Am 21. November 2024 berichteten Oberarzt AF.