Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 hinsichtlich des Ereignisses vom 29. Juli 2024 zu Recht die Versicherungsleistungen per 30. September (Taggelder) respektive 20. Oktober 2024 (Heilbehandlungskosten) eingestellt hat.