nahme der Heilbehandlungskosten auf den 20. Oktober 2024 hin einzustellen seien. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Es lägen über den 30. September respektive 20. Oktober 2024 hinaus gesundheitliche Einschränkungen am linken Zeigefinger vor, für die das fragliche Ereignis ursächlich sei. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher auch über den 30. September respektive 20. Oktober 2024 hinaus ein Leistungsanspruch.