1. In ihrem Einspracheentscheid vom 9. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2024 in VB 28) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 29. Juli 2024 im Wesentlichen davon aus, der noch über den 30. September 2024 hinaus attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den noch über den 20. Oktober 2024 hinaus durchgeführten Behandlungen lägen keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr zu Grunde, weshalb die Taggeldleistungen auf den 30. September 2024 respektive die Über- -3-