"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 9.4.2025 der [Beschwerdegegnerin] aufzuheben und es seien [dem Beschwerdeführer] die gesetzlichen Leistungen nach UVG über das Datum vom 30.9.2024 hinaus zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: