Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung 18. November 2024 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses für die noch geklagten Beschwerden per 30. September 2024 (Taggelder) respektive 20. Oktober 2024 (Heilbehandlungskosten) ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 fest. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 26. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: