Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.230 / sb / GM Art. 168 Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Silvio Nodari, Fürsprecher, c/o CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion gegnerin Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. April 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2023 bei der Hotel Z._____ AG als Koch angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Juli 2024 verletzte er sich bei einem Sturz am Zeigefinger der linken Hand. Die Be- schwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung 18. November 2024 ab und stellte ihre Leistungen mangels na- türlicher Kausalität des Ereignisses für die noch geklagten Beschwerden per 30. September 2024 (Taggelder) respektive 20. Oktober 2024 (Heilbe- handlungskosten) ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 fest. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 26. Mai 2025 stellte der Beschwerde- führer folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 9.4.2025 der [Beschwerdegegnerin] aufzuheben und es seien [dem Beschwerdeführer] die gesetzlichen Leis- tungen nach UVG über das Datum vom 30.9.2024 hinaus zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 9. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Novem- ber 2024 in VB 28) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignis- ses vom 29. Juli 2024 im Wesentlichen davon aus, der noch über den 30. September 2024 hinaus attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungs- weise den noch über den 20. Oktober 2024 hinaus durchgeführten Behand- lungen lägen keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr zu Grunde, weshalb die Taggeldleistungen auf den 30. September 2024 respektive die Über- -3- nahme der Heilbehandlungskosten auf den 20. Oktober 2024 hin einzustel- len seien. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt un- zureichend abgeklärt. Es lägen über den 30. September respektive 20. Ok- tober 2024 hinaus gesundheitliche Einschränkungen am linken Zeigefinger vor, für die das fragliche Ereignis ursächlich sei. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher auch über den 30. September respektive 20. Oktober 2024 hinaus ein Leistungsanspruch. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 9. April 2025 hinsichtlich des Ereignisses vom 29. Juli 2024 zu Recht die Versicherungsleistungen per 30. September (Taggelder) respektive 20. Oktober 2024 (Heilbehandlungskosten) einge- stellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter an- derem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 und 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). -4- 2.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 2.2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz- lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die ent- sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün- dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versi- cherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfäl- len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). -5- 2.3. 2.3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsver- hältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al- leine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Bezüglich des Ereignisses vom 29. Juli 2024 ist den Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Sturz in einem Trep- penhaus die linke Hand am Treppengeländer angeschlagen und sich dabei am linken Zeigefinger verletzt habe (vgl. die Unfallmeldung vom 6. August 2024 in VB 1). Nachdem der erstbehandelnde Hausarzt unter anderem -6- gestützt auf eine Röntgenuntersuchung einen ossären Strecksehnenaus- riss des Zeigefingers der linken Hand diagnostiziert hatte, begab sich der Beschwerdeführer am 2. August 2024 zur weiteren Behandlung ins Kan- tonsspital D._____. Dort wurden – nach eigener klinischer Befunderhebung und erneuter Röntgenuntersuchung – ebenfalls ein ossärer Strecksehnen- ausriss des Zeigefingers der linken Hand mit Projektion auf das distale In- terphalangealgelenk (DIP) diagnostiziert und eine Ruhigstellung mittels Schiene sowie eine analgetische Therapie verordnet (vgl. zum Ganzen den Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, und der Assistenz- ärztin F._____, Kantonsspital D._____, vom 3. August 2024 in VB 7). Im Rahmen einer handchirurgischen Sprechstunde vom 9. August 2024 mit Röntgenuntersuchung (vgl. hierzu den Bericht von Assistenzarzt C._____, Kantonsspital D._____, vom 9. August 2024 in VB 62) wurde dieses Vor- gehen bestätigt und festgehalten, die Schiene sei für die nächsten acht Wochen und anschliessend für vier weitere Wochen lediglich nachts zu tra- gen (vgl. den entsprechenden Bericht des Oberarztes AF._____, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, und der Assis- tenzärztin Dr. med. AG._____, Kantonsspital D._____, vom 12. August 2024 in VB 9). Eine weitere handchirurgische Verlaufskontrolle vom 18. September 2024 zeigte gemäss Bericht von Dr. med. AD._____, Kan- tonsspital D._____, vom 26. September 2024 einen zeitgerechten Verlauf, wobei anhand der mittels Bildverstärker erhobenen Befunde von einer "straffen Pseudoarthrose" auszugehen sei. Es könne ab sofort mit dem Be- wegungsaufbau begonnen werden. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle in vier Wochen bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (VB 10). Dem Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Handchirurgie, Kantonsspital D._____, vom 28. Oktober 2024, der gestützt auf eigene klinische Erhebungen sowie eine ergänzende Röntgenuntersuchung (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. AE._____, Facharzt für Radiologie, Kantonsspital D._____, vom 16. Oktober 2024 in VB 67) bei Schmerzangaben des Beschwerdeführers verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass noch keine komplette Konsolidie- rung des ossären Mallets am linken Zeigefinger stattgefunden habe, wes- halb – bei weiterhin voller Arbeitsunfähigkeit – die erneute Ruhigstellung mittels Schiene für weitere vier Wochen notwendig sei (VB 21). Am 21. No- vember 2024 berichteten Oberarzt AF._____ und die Assistenzärztin G._____, Kantonsspital D._____, über einen "zufriedenstellenden Verlauf". Eine weitere Röntgenuntersuchung vom 11. November 2024 habe eine stationäre Dislokation der intraartikulären dorsalen Basisfraktur der distalen Phalanx des linken Zeigefinders ohne Zeichen einer progredienten Konso- lidierung gezeigt (vgl. hierzu den Bericht gleichen Datums von Dr. med. H._____ in VB 66). Es sei – bei unverändert voller Arbeitsunfähigkeit – die Ruhigstellung mittels Schiene für weitere zwei Wochen angezeigt (VB 34). Oberarzt AF._____ und die Assistenzärztin Dr. med. I._____, Kantonsspi- tal D._____, hielten in ihrem Bericht vom 29. November 2024 schliesslich fest, der Beschwerdeführer beklage unveränderte "klar traumabedingt[e]" Schmerzen. Eine Röntgenuntersuchung vom 27. November 2024 (vgl. -7- hierzu den Bericht gleichen Datums von Dr. med. J._____, Facharzt für Ra- diologie, Kantonsspital D._____, in VB 57) habe bei bekannter dorsaler Fu- sionsfraktur der Basis des dritten Fingerglieds des linken Zeigefingers keine sekundäre Dislokation des Fragments und auch keine signifikante Konsolidierung gezeigt. Bei stabilem Gelenk seien insbesondere das Ab- trainieren der Schiene, der Beginn einer analgetischen Therapie sowie die Aufnahme von Ergotherapie empfohlen worden (VB 43). 3.1.2. Bei einer weiteren Konsultation vom 12. Dezember 2024 gab der Be- schwerdeführer gemäss Bericht gleichen Datums von Dr. med. E._____ und von Assistenzarzt Dr. med. K._____, Kantonsspital D._____, an, er habe den linken Zeigefinger bei einer tätlichen Auseinandersetzung erneut verletzt und leide nun unter zunehmenden Schmerzen. Eine abermalige Röntgenuntersuchung vom Vortag habe – so die behandelnden Ärzte – den bekannten ossären dorsalseitigen Strecksehnenabriss an der Basis des dritten Fingerglieds des linken Zeigefingers mit geringer Dehiszenz ohne Nachweis einer knöchernen Konsolidierung gezeigt (vgl. hierzu den Bericht von PD Dr. med. L._____, Facharzt für Radiologie, Kantonsspital D._____, vom 12. Dezember 2024 in VB 59). Es sei von einer Retraumatisierung auszugehen, weshalb die Schiene für weitere vier Wochen zu tragen sei (VB 58; vgl. ferner den Bericht von Dr. med. M._____, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, und der Assistenzärztin N._____, Kantonsspital D._____, vom 11. Dezember 2024 über die Notfallkonsultation gleichen Datums in VB 61). Einem weiteren Bericht von Prof. Dr. med. O._____, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, und der Assistenzärztin Dr. med. I._____, Kantonsspital D._____, vom 18. Dezem- ber 2024 ist ferner zu entnehmen, dass die über den 30. September 2024 hinaus bestehenden Beschwerden zwar ungewöhnlich seien für eine ossäre Malletläsion, die aktuell beklagte Beschwerdezunahme nach Ret- raumatisierung sei indes plausibel. Das Ereignis vom 29. Juli 2024 sei aus handchirurgischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der über den 30. September 2024 hinaus persistierenden Beschwerden, da radiologisch keine Anzeichen für eine Arthrose vorlägen und eine Vorschä- digung des Gelenks des ansonsten gesunden 35-jährigen Beschwerdefüh- rers unwahrscheinlich sei (VB 55, S. 5). Am 28. Januar 2025 berichteten Dr. med. AD._____ und die Assistenzärztin G._____, Kantonsspital D._____, schliesslich von einem klinisch und radiologisch (vgl. hierzu den Bericht der Assistenzärztin P._____, Kantonsspital D._____, vom 20. Ja- nuar 2025 in VB 60) zufriedenstellenden Verlauf, so dass die Ruhigstellung beendet und mit der Mobilisation sowie dem Kraftaufbau durch Ergothera- pie begonnen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit betrage für die Zeit vom 21. Januar bis 23. Februar 2025 50 %. In sechs Wochen sei eine Ab- schlusskontrolle geplant (VB 68). -8- 3.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache mehrfach ihrem beratenden Arzt Dr. med. AA._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. In seiner ersten Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 hielt dieser fest, es bestehe ein durch das Ereignis vom 29. Juli 2024 verursachter knöcherner Strecksehnenaus- riss am Endglied des linken Zeigefingers. Es sei für eine Woche von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und für weitere zwei Wochen von einer solchen von 50 % auszugehen. Der Fallabschluss könne "längstens 12 Wochen nach dem Unfall" erfolgen (VB 23). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. November 2024 hielt Dr. med. AA._____ fest, die weiteren von den be- handelnden Ärzten im Verlauf erhobenen Untersuchungsbefunde würden "die bisherige Bewertung der unfallkausalen AUF in der konkreten Tätigkeit und dem konkreten Pensum" unterstützen (VB 27). In einer weiteren Stel- lungnahme vom 15. März 2025 führte Dr. med. AA._____ aus, die von den behandelnden Ärzten angeführte Zunahme der Dehiszenz im Bereich des Strecksehnenabrisses und die erneute Schienenanlage nach dem Nach- barschaftsstreit seien vor dem Hintergrund des klinischen Befunds nicht nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte hätten denn auch selbst die über den 30. September 2024 hinaus beklagten Beschwerden als ungewöhnlich gewertet. Die im Röntgenbefund der Assistenzärztin P._____ vom 20. Ja- nuar 2025 beschriebene zunehmende Konsolidierung könne anhand der Originalbilder nicht bestätigt werden. Im Gegenteil habe sich über den ge- samten Verlauf keine signifikante Zunahme der knöchernen Konsolidierung gezeigt (VB 78, S. 1). Insgesamt würden weder die klinischen noch die bild- gebenden Befunde die von den behandelnden Ärzten über den 30. Sep- tember 2024 hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Insbesondere seien bereits im Bericht von Dr. med. E._____ vom 28. Ok- tober 2024 über eine Untersuchung vom 16. Oktober 2024 lediglich noch weitgehend unauffällige klinische Befunde beschrieben. Die Befundlage nach Retraumatisierung weiche nicht signifikant von den vorherigen güns- tigen Untersuchungsbefunden ab (VB 78, S. 2). 3.3. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 verurkundete der Beschwerdeführer ei- nen weiteren Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 19. Mai 2025. In die- sem hielten Prof. Dr. med. O._____ und die Assistenzärztin Dr. med. AB._____ fest, zur Ausheilung der vom Beschwerdeführer durch den Sturz vom 29. Juli 2024 erlittenen Verletzung sei eine belastungsfreie Zeit von mindestens sechs Wochen und anschliessend eine Phase der einge- schränkten Belastung von weiteren sechs Wochen erforderlich. Der exakte Zeitrahmen sei indes abhängig vom individuellen Regenerationsverlauf und insbesondere dem radiologischen Nachweis einer "Konsolidation". Bis zum Nachweis gesicherter "Konsolidationszeichen" sei ausserdem eine Schienenversorgung notwendig. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätig- keit als Koch eingeschränkt, da er den verletzten Finger nicht voll belasten -9- könne. Ausserdem sei das Tragen einer Schiene aufgrund des stetig feuch- ten Arbeitsumfelds mit dem Risiko von Weichteilschäden respektive Maze- rationen verbunden. Es sei daher für die Zeit vom 18. September 2024 bis 20. Januar 2025 eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Periode vom 21. Januar bis 24. Februar 2025 eine solche von 50 % attestiert worden (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Beschwerdegegnerin legte auch diesen Bericht Dr. med. AA._____ vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2025 im Wesentlichen an seiner bisherigen Beurteilung festhielt. Dabei wies er im Speziellen darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich an der adominanten Hand verletzt habe und die Funktionseinschränkung aus- schliesslich die Endgelenksstreckung des linken Zeigefingers betreffe. Die Greiffunktion, die Haltekraft und die Feinmotorik seien bei intakter Funktion der übrigen Fingergelenke auch bei Benutzung einer Schiene erhalten ge- wesen. Der Beschwerdeführer habe die für die Tätigkeit als Koch relevan- ten Bewegungen jedenfalls stets problemlos auszuführen vermocht. Insge- samt sei daher nicht von einer für die angestammte Tätigkeit relevanten Funktionseinschränkung der linken Hand auszugehen. Die Begründung der im Bericht von Prof. Dr. med. O._____ und der Assistenzärztin Dr. med. AB._____ vom 19. Mai 2025 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (VB 90). 4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten ver- sicherungsinternen medizinischen Beurteilungen von Dr. med. AA._____ keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der in Frage stehenden über den 30. September bzw. den 20. Oktober 2024 hinaus an- haltenden linksseitigen Zeigefingerbeschwerden und folglich der (weiteren) Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So gab Dr. med. AA._____ in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 lediglich pauschal an, der Fallabschluss könne "längstens 12 Wochen nach dem Unfall" erfol- gen, und verneinte damit die natürliche Kausalität des Unfalls vom 29. Juli 2024 für die über diesen Zeitraum hinaus geklagten Zeigefingerbeschwer- den (vgl. VB 23, S. 2). Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt der fraglichen Beurteilung jedoch. In seinen nachfolgenden Stellungnahmen vom 16. November 2024 (VB 27), 15. März 2025 (VB 78) und 15. Juni 2025 (VB 90) äussert sich Dr. med. AA._____ nicht mehr zur Frage der natürli- chen Kausalität, sondern beschäftigt sich einzig noch mit der Frage der Ar- beitsfähigkeit. Seiner unbegründeten Einschätzung bezüglich der natürli- chen Kausalität des Unfalls für die persistierenden linksseitigen Zeigefin- gerbeschwerden steht die Beurteilung der behandelnde (Fach-)Ärzte ent- gegen, welche unter anderem am 18. Dezember 2024 explizit ausführten, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien mangels einer möglichen degenerativen Ursache auch über den 30. September 2024 hin- aus auf das Ereignis vom 29. Juli 2024 zurückzuführen (VB 55, S. 5). Im Bericht vom 19. Mai 2025 hielten sie an dieser Einschätzung fest und - 10 - führten ergänzend aus, dass bei der hier in Frage stehenden Verletzung grundsätzlich zwar generell mit einer Behandlungsdauer von rund zwölf Wochen zu rechnen sei. Gleichzeitig wiesen sie aber nachvollziehbar da- rauf hin, dass die konkrete Behandlungsdauer im Einzelfall vom individuel- len Regenerationsverlauf und insbesondere vom radiologischen Nachweis einer Konsolidierung abhängig sei (BB 3). Gemäss den weiteren aktenkun- digen Berichten der behandelnden Ärzte war diese Voraussetzung (frühes- tens) bei der Verlaufskontrolle vom 20. Januar 2025 erfüllt, als gemäss Be- richt von Dr. med. AD._____ und Assistenzärztin G._____ vom 28. Januar 2025 klinisch sowie radiologisch (vgl. zur entsprechenden Röntgenunter- suchung den Bericht der Assistenzärztin P._____ vom 20. Januar 2025 in VB 60) "ein zufriedenstellende[r] Verlauf" festgestellt wurde (VB 68, S. 2). Zuvor hatten die behandelnden Ärzte jeweils davon berichtet, dass sich ge- rade noch keine Konsolidierung eingestellt habe (vgl. die Berichte von Dr. med. E._____ vom 28. Oktober 2024 in VB 21, von Oberarzt AF._____ und Assistenzärztin G._____ vom 21. November 2024 in VB 34, von Ober- arzt AF._____ und Assistenzärztin Dr. med. I._____ vom 29. November 2024 in VB 43 und von Dr. med. E._____ und Assistenzarzt Dr. med. K._____ vom 12. Dezember 2024 in VB 58 sowie die diesen Berichten je- weils zugrunde liegenden Berichte von Dr. med. AE._____ vom 16. Okto- ber 2024 in VB 67, von Dr. med. H._____ vom 11. November 2024 in VB 66, von Dr. med. AC._____ vom 27. November 2024 in VB 57 und von PD Dr. med. L._____ vom 12. Dezember 2024 in VB 59 über entsprechende Röntgenuntersu- chungen). Dass die aktenkundigen Röntgenbefunde "über den gesamten Verlauf keine signifikante Zunahme der knöchernen" Konsolidierung zeig- ten, wird von Dr. med. AA._____ in seiner Stellungnahme vom 15. März 2025 explizit bestätigt (VB 78, S. 1). Insgesamt erscheint damit aufgrund der Einschätzung von Dr. med. AA._____ widersprechender (fach-)ärztli- cher Beurteilungen aktuell unklar, zu welchem Zeitpunkt (allenfalls) vom Entfall der natürlichen Kausalität des Ereignisses vom 29. Juli 2024 für die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden auszugehen ist. 4.2. Bereits diese Umstände genügen, um an den von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. AA._____ zumindest geringe Zweifel zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des (weiteren) Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich der Übernahme von Heilbehandlungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG – im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Juli 2024 aktuell nicht möglich ist. Eine allenfalls bereits vor dem mög- lichen Entfall der natürlichen Kausalität des Ereignisses vom 29. Juli 2024 für die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden bereits wieder bestehende (teilweise) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sie - 11 - Dr. med. AA._____ postuliert, vermag an diesem Ergebnis nichts zu än- dern, würde sich dieser Umstand doch lediglich (aber immerhin) auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers auswirken (vgl. dazu vorne E. 2.1.). Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklä- rungen in Form der Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens im Verfahren nach Art. 44 ATSG zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurteilen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2025 aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner