auch nicht, indem er für das Führen des Telefonats mit der bzw. den Erhalt der E-Mail durch die Beschwerdegegnerin einen Beweis vorlegen würde. Damit hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, denn bei unbewiesenen rechtserheblichen Tatsachen trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3; 140 V 290 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1).