Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 159.5 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 38, 83). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2021 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 131.40 (VB 39), was einen Betrag von Fr. 2'460.60 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ergab (VB 35).