hiervor) von Fr. 4'484.00 führte (VB 10). Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2021 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 35'192.00 (VB 136), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 27'642.00 ergab (VB 39). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 159.5 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 38, 83).