Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 30'022.00 (VB 137), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 27'022.00 ergab (VB 53). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 184.5 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 52, 79).