2.3.3. Personen, die Prämienverbilligung beziehen und von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse betroffen sind, haben diese der SVA Aargau innert 60 Tagen seit Eintritt der Veränderung zu melden (§ 14 Abs. 1 KVGG). 2.4. Die SVA Aargau hat Leistungen gemäss diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, vom Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. Die direkte Geltendmachung des Anspruchs bei der versicherten Person durch die SVA Aargau bleibt vorbehalten. Es werden Verzugszinsen verlangt (§ 37 Abs. 1 KVGG).