2.1.3. Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen ohne Berücksichtigung der Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen; der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a; der Abzüge für freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an politische Parteien; der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden sowie des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen (§ 6 Abs. 3 KVGG).