2.4. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den Einspracheentscheiden vom 23. September 2024 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 78 ff., 82 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2021 zu Recht reduziert hat.