1.2.2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem darüber orientiert, dass aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2021 von einer wesentlichen Verbesserung des Einkommens ausgegangen werde und in Aussicht gestellt, für das Jahr 2021 von zu viel bezogener Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 2'460.60 auszugehen, die er zurückbezahlen müsse. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin die zu viel bezogenen Leistungen und verpflichtete den Beschwerdeführer zu deren Rückerstattung.