1.2. 1.2.1. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2020 von einer wesentlichen Verbesserung des Einkommens ausgegangen werde, und stellte in Aussicht, für das Jahr 2020 von zu viel bezogener Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 2'455.20 auszugehen, die er zurückbezahlen müsse. Mit Verfügung vom 27. August 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin die zu viel bezogenen Leistungen und verpflichtete den Beschwerdeführer zu deren Rückerstattung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab.