1. 1.1. 1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2019 einen Antrag auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihm die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 213.50 monatlich bzw. Fr. 2'562.00 für das ganze Jahr zu. 1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2020 einen Antrag auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2021. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihm die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 216.00 monatlich bzw. Fr. 2'592.00 für das ganze Jahr zu.