sowie der anschliessenden Repatriierung in die Schweiz, vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend zu Recht darauf abgestellt und folglich zu Recht keine Kostengutsprache erteilt. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2025 ist damit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.