ebenfalls in die moderate Gruppe einteilte (vgl. VB 61 S. 2 sowie E. 3.1.2. hiervor) ist angesichts der fachlich einheitlichen Richtlinie als Basis für diese Einteilung (vgl. dazu RAD-Ärztin Dr. med. H._____ in VB 111 S. 2) sowie der von der behandelnden Gynäkologin am 11. August 2021 gemessenen O/E-LHR von 30% und der entsprechenden Einteilung als "schwere Form" (VB 109 S. 8; vgl. E. 3.1.3. hiervor) nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. IV. 14.; vgl. auch Ziff. IV. 18.) kann allein daraus jedenfalls keine höhere Überlebenschance des Beschwerdeführers im Klinikum F._____ abgeleitet werden.